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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) von Firma Weinrich-Haustechnik

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen.


II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadenersatz. Wir behalten uns vor, bei Erbringung eines Angebotes dieses dem Kunden in Rechnung zu stellen, da es sich um eine Dienstleistung handelt. Hierbei könnten Kosten i. H. v. etwa 180,00 € inkl. MwSt. anfallen. Bei Erteilung des Auftrags werden die Kosten verrechnet.


III. Preise

1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (20:00 bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.


IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher, ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


V. Abnahme Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt §640GBG.


VI. Dienstvertrag Im Bereich der Leckageortung und Rohrreinigung handelt es sich um einen Dienstvertrag nach §611BGB und nicht um einen Werkvertrag. Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um einen Vertrag, in der eine Partei (der Dienstverpflichtete oder Schuldner) sich zur Leistung eines Dienstes verpflichtet. Im Gegenzug verpflichtet sich die andere Vertragspartei (der Dienstberechtigte oder Gläubiger) zur Zahlung eines Entgelts für den erbrachten Dienst. Im Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur reinen Leistung (Bemühung), nicht jedoch zum Erfolg. „Erfolg“ bedeutet in diesem Fall, dass die Leistungen nach den genauen Vorgaben des Auftraggebers erbracht wurde, ohne wesentliche Mängel. Durch den Dienstvertrag ergibt sich der Dienstverpflichtete in ein Dauerschuldverhältnis. Das bedeutet, dass das Schuldverhältnis nicht durch Rücktritt beendet wird, sondern durch eine Kündigung. Nach der Leistung des Dienstes muss der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt zahlen. Es wird keine Gewährleistung nach erbrachter Arbeit im Bereich der Leckageortung und Rohrreinigung anerkannt.


VII. Mängelrecht-Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,

a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten -bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, -nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind -und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs.1Nr.1 i.V.m. §309 Nr.8b) ff.) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B.- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§634a Abs.3 BGB),- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen – sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b. liegt der Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze. VIII. Versuchte Instandsetzung Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.


IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.


X. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.